Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Der VNW-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. vertritt gegenwärtig (Stand 1. Juli 2024) die Interessen von 149 Wohnungsgenossenschaften, kommunalen und sozialorientierten privaten Wohnungsunternehmen aus Mecklenburg-Vorpommern.

Zusammen bewirtschaften sie fast 245.000 eigene Wohnungen und geben weit mehr als einer halben Million Menschen im Land ein sicheres Zuhause.

Die Mitgliedsunternehmen investieren jedes Jahr rund 550 Millionen Euro in ihre Bestände und leisten damit durch Neubau, Sanierung und Schaffung lebenswerter Wohnquartiere für alle Generationen einen entscheidenden Beitrag zur nachhaltigen Stadtentwicklung.

Die Mitgliedsunternehmen des VNW-Landesverbands Mecklenburg-Vorpommern repräsentieren 48 Prozent aller Mietwohnungen im Land. Die monatliche Nettokaltmiete liegt bei den VNW-Unternehmen im Durchschnitt bei 5,67 Euro pro Quadratmeter.

Der Landesverband setzt sich in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft für die Interessen der Verbandsunternehmen und deren Mieterinnen und Mieter ein. Dabei geht es vor allem um die Bezahlbarkeit von Wohnraum im ganzen Land und die Berücksichtigung der aktuellen Herausforderungen des Klimaschutzes.

Mit zahlreichen Bildungsveranstaltungen stellt der Landesverband seinen Mitgliedsunternehmen ein professionelles Weiterbildungsangebot zur Verfügung. Zudem bietet er Fachberatung und ermöglicht den Erfahrungsaustausch unter den Wohnungsunternehmen.

Der VNW-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern steht für eine pragmatische Zusammenarbeit mit der Landesregierung und den Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitikern.

In regelmäßig stattfindenden Gesprächen mit Experten des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern werden Themen und Fragen erörtert, die Wohnungswirtschaft und staatlichen Behörden über den Tag hinaus beschäftigen.

Zudem werden jedes Jahr aktuelle und grundsätzliche Themen auf einer Landesmitgliederversammlung behandelt.

Foto: Bertold Fabricius/Pressebild.de

Satzung des VNW-Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2. Dezember 2015 wurde die Satzung neu gefasst. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung durch den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden. Eingetragen in das Vereinsregister am 15. Mai 1990 unter der Nummer VR 27.

I. Name, Rechtsform, Sitz und Zweck des Landesverbandes

§ 1

1. Der Landesverband der Wohnungsunternehmen des Landes Mecklenburg-Vorpommern führt den Namen „VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.“ (VNW M-V)

2. Er hat seinen Sitz in Schwerin und ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Tätigkeit des Landesverbandes erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Der Landesverband arbeitet mit dem Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e. V. und den Landesverbänden der Wohnungsunternehmen der Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein kooperativ zusammen.

§ 2

1. Der Landesverband hat den Zweck:

  • a) die speziellen Interessen seiner Mitglieder in Mecklenburg-Vorpommern zu vertreten und wahrzunehmen;
  • b) die Mitglieder zu beraten und zu betreuen.

2. Der Geschäftsbetrieb des Landesverbandes dient nicht eigenwirtschaftlichen Interessen.

3. Der Landesverband ist parteilos und konfessionell unabhängig.

§3

1. Der Landesverband hat folgende Aufgaben:

  • a) die Mitglieder durch fachliche Beratung und Betreuung zu unterstützen;
  • b) die Interessen der Mitglieder umfassend wahrzunehmen;
  • c) und für ihn das Vorschlagsrecht für die Organbesetzung im Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e. V. und Gesamtverband der Wohnungswirtschaft e. V. auszuführen.

2. Der Landesverband stimmt wesentliche Aufgaben mit dem Verband norddeutscher Woh-nungsunternehmen e. V. ab und informiert ihn über seine Tätigkeit.

II. Mitgliedschaft

§ 4

1. Mitglied des VNW M-V können werden:

  • a) in das Genossenschaftsregister eingetragene Wohnungsgenossenschaften;
  • b) gemeinnützige Wohnungsunternehmen aller Eigentumsformen (Aktiengesellschaften, GmbH, Baugesellschaften), die den sozialen Wohnungsbau zum Gegenstand haben.

2. Die Mitglieder des VNW M-V müssen ihren Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern haben. Ausnahmen bestätigt der Vorstand.

3. Die Selbständigkeit der einzelnen Mitglieder des VNW M-V wird durch die Mitgliedschaft nicht eingeschränkt.

4. Die Wohnungsunternehmen werden durch schriftliche Beitrittserklärungen Mitglied des VNW M-V.

5. Über die Aufnahme in den VNW M-V entscheidet der Vorstand.

§ 5

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Löschung des Mitgliedsunternehmens im Register. Das ausscheidende Mitglied hat keine Ansprüche an das Vermögen des VNW M-V. Das Ausscheiden eines Mitgliedes berührt den Bestand des VNW M-V nicht.

2. Das Mitglied kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Jahr zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

  • a) eine ihm nach der Satzung obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt,
  • b) den Zwecken des VNW M-V oder dem Ansehen seiner Mitglieder gröblichst zuwiderhandelt.

4. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied 4 Wochen vor Inkrafttreten seiner Wirksamkeit zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann der Ausgeschlossene binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses Berufung bei dem Vorsitzenden des Vorstandes einlegen, über die der Vorstand endgültig entscheidet.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6

1. Die Mitglieder sind berechtigt:

  • a) Beratung und Unterstützung des Landesverbandes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Anspruch zu nehmen;
  • b) sich der Einrichtungen des Landesverbandes zu bedienen;
  • c) an der Mitgliederversammlung und den sonstigen Veranstaltungen des Landesverbandes teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • a) die Satzung des Landesverbandes einzuhalten und die von den Organen des Landesverbandes gefassten Beschlüsse zu beachten,
  • b) den Landesverband bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen.

IV. Organe des VNW M-V

§ 7

Organe des Landesverbandes sind:

  • a) die Mitgliederversammlung,
  • b) der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung

§ 8

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Landesverbandes. Die MV ist die Versammlung aller Mitglieder des VNW M-V zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Satzung.

2. Sie besteht aus Vertretern der Mitglieder. Jedes Mitglied hat das Recht, einen stimmberechtigten Vertreter zur MV zu entsenden, der sich durch die ausgegebene Stimmkarte ausweist.

3. Die MV wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung durch schriftliche Einladung. Diese muss spätestens 4 Wochen vor der MV versandt werden.

4. Die Einberufung einer außerordentlichen MV ist unverzüglich notwendig, wenn - ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen diese schriftlich verlangt, - der Vorstand diese mit Mehrheit beschließt.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.

6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Entsprechend der Anzahl der Wohnungen stehen den Mitgliedern folgende Zusatzstimmen zu:

  • 101 - 500 Wohnungen = 1 Zusatzstimme
  • 501 - 1.000 Wohnungen = 2 Zusatzstimmen
  • 1.001 - 3.000 Wohnungen = 3 Zusatzstimmen
  • 3.001 - 5.000 Wohnungen = 4 Zusatzstimmen
  • mehr als 5.000 Wohnungen = 5 Zusatzstimmen

Bei der Festsetzung der Zusatzstimmen ist von dem Bestand an Wohnungen auszugehen, der dem Landesverband für den 31. Dezember des Vorjahres gemeldet wurde. Zum Bestand zählen die eigenen und die für Dritte verwalteten Wohnungseinheiten.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst, soweit nicht diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Wenn mehr als der zehnte Teil der vertretenen Stimmen es verlangen oder wenn die Feststellung der Abstimmungsergebnisse es erfordert, muss schriftlich abgestimmt werden. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Landesverbandes sind nur gültig, wenn

  • a) die beabsichtigte Satzungsänderung oder über die Auflösung des Landesverbandes in der veröffentlichten Tagesordnung angekündigt ist,
  • b) mindestens zwei Drittel der allen Mitgliedern zustehenden Stimmen in der Mitgliederversammlung vertreten sind und
  • c) mindestens drei Viertel der vertretenen Stimmen der beabsichtigten Satzungsänderung bzw. Auflösung des Landesverbandes zustimmen.

Sind die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des VNW M-V nicht erfüllt, so wird innerhalb der nächsten zwei Monate eine weitere Mitgliederversammlung unter erneuter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Beschlüsse über die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen.

9. Wahlen sind geheim mit Stimmzettel durchzuführen. Bei den auf Vorschlag der Bezirksarbeitsgemeinschaften durchzuführenden Wahlen zum Vorstand hat jedes stimmberechtigte Mitglied das Recht, so viele Vorstandsmitglieder zu wählen, wie nach der Satzung in jedem Wahlgang zu wählen sind. Wird dieses Recht nicht voll ausgenutzt, bleibt die Stimme gültig. Bei Wahlen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

10. Anträge auf Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung und Wahlvorschläge müssen spätestens 8 Tage vor einer Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden des Vorstandes über die Anschrift des Landesverbandes zugehen.

11. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Den Mitgliedern ist eine Abschrift des Protokolls zu übersenden.

§ 9

1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die:

  • a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über seine Tätigkeit,
  • b) Entlastung des Vorstandes,
  • c) Wahl und vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
  • d) Beschlussfassung ihrer Satzungsänderungen,
  • e) Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes.

2. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung in allen wichtigen Angelegenheiten zuständig, die nach der Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Der Vorstand

§ 10

1. Der Vorsitzende des Vorstandes und beide stellvertretenden Vorsitzende sind Vereinsvorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand vertritt durch seinen Vorsitzenden und einen seiner stellvertretenden Vorsitzenden den Landesverband in allen rechtlichen Angelegenheiten.

2. Der Vorstand berät und beschließt insbesondere die Richtlinien für die wohnungspolitische und wohnungswirtschaftliche Arbeit des Landesverbandes in Kooperation mit dem Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e. V., Hamburg.

3. Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus Vertretern von Unternehmen, die dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung eines Mitgliedsunternehmens angehören müssen.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Wahlen finden auf jeder 3. ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt und endet am Schluss der betreffenden Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

5. Der Vorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung unmittelbar nach seiner Wahl für die Dauer seiner Amtszeit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden repräsentieren jeweils einen Vertreter aus den Unternehmensgruppen gemäß § 4 Absatz 1 a) und b) der Satzung.

6. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

7. Ist ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen. Seine Amtsdauer ist auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen beschränkt. Sinkt die Zahl der gewählten Mitglieder des Vorstandes unter 3, so muss spätestens innerhalb von 3 Monaten eine Mitgliederversammlung einberufen werden, um Ersatzwahlen vorzunehmen.

8. Die Sitzungen des Vorstandes finden bei Bedarf statt. Sie werden vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Fall seiner Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Es finden mindestens zwei Sitzungen im Kalenderjahr statt.

9. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsführer der Landesgeschäftsstelle es beantragen.

10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei den Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.

Aufgaben des Vorstandes

§ 11

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a) Stellungnahme zu allen wesentlichen Fragen der Wohnungswirtschaft und Wohnungspolitik;
  • b) Erlass von Richtlinien, nach denen der Landesverband die Interessen der Mitglieder zu vertreten und zu fördern hat;
  • c) Beschlussfassung zur Bestellung des Geschäftsführers der Landesgeschäftsstelle;
  • d) Entscheidungen über Berufungen von Unternehmen gegen Beschlüsse, nach denen ein Aufnahmeantrag abgelehnt oder ein Mitglied aus dem Landesverband ausgeschlossen wird;
  • e) Beschlussfassung über Geschäfte, für die der Geschäftsführer der Zustimmung des Vorstandes bedarf;
  • f) sonstige Aufgaben, die dem Vorstand von der Mitgliederversammlung übertragen werden.

Geschäftsführer

§ 12

1. Der Geschäftsführer löst die Aufgaben der Landesgeschäftsstelle des Verbandes in Personalunion mit der Geschäftsbesorgung des Landesverbandes. Der Vorstand des Landesverbandes bedient sich der Landesgeschäftsstelle des Verbandes in Schwerin.

2. Der Geschäftsführer ist Angestellter des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen e. V.

3. Der Geschäftsführer sichert die Kooperation zwischen dem Landesverband und dem Verband.

4. Dem Geschäftsführer obliegt die Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes. Zu diesem Zweck stimmt er die vorgesehene Tagesordnung und die Vorstandsaufgaben inhaltlich mit dem Vorsitzenden des Vorstandes des Landesverbandes ab.

Ausschüsse

§ 13

1. Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann der Vorstand eigenständige Ausschüsse bilden.

2. Zur Unterstützung der Aufgaben des Landesverbandes, des Vorstandes sowie der Geschäftsführung bestehen Bezirksarbeitsgemeinschaften, die im Rahmen der von der Mitgliederversammlung bzw. vom Vorstand beschlossenen Richtlinie selbständig tätig sind.

3. Den Bezirksarbeitsgemeinschaften steht das Recht auf Vorschlag für die Wahl zum Vorstand zu.

4.

  • a) Die Bezirksarbeitsgemeinschaften werden durch eines ihrer Mitglieder geleitet.
  • b) Die Wahl des Leiters erfolgt nach den Regeln des § 8 Nummer 9 dieser Satzung.
  • c) Die Wahlperiode orientiert sich an der Wahlperiode des Vorstandes gemäß § 10 Absatz 4 dieser Satzung. Immer auf der ersten Sitzung der Bezirksarbeitsgemeinschaften ist nach erfolgter Vorstandswahl die Wahl des Leiters der Bezirksarbeitsgemeinschaft durchzuführen.
  • d) Den Leitern der Bezirksarbeitsgemeinschaften steht das Recht zu, an den Vorstandssitzungen als beratendes Mitglied teilzunehmen.

V. aufgehoben

VI. aufgehoben

VII. Geschäftsjahr und Vermögen

§ 14

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

2. Das Vermögen des VNW M-V ist im Interesse der Mitglieder anzulegen und zu verwalten. Die Kosten der Verwaltung und der Geschäftsführung müssen sich in angemessenen Grenzen halten.

VIII. Inkrafttreten

§ 15

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 2. Mai 1990 in Kraft. Die Änderungen zur Satzung treten mir Wirkung vom 2. Dezember 2015 in Kraft.