Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen Landesverband Hamburg e.V.

Satzung

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I. Name, Rechtsform, Sitz und Zweck des Landesverbandes

§ 1

1. Der Landesverband führt den Namen „VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen Landesverband Hamburg e.V.“ (VNW HH). Er ist eine selbstständige Untergliederung des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. (VNW).
2. Der Landesverband hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister eingetragen. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 2

1. Der Landesverband hat den Zweck:
a. die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen und zu fördern sowie die Mitglieder zu beraten,
b. die Mitglieder durch einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch in allen Aufgabenbereichen der Wohnungswirtschaft zu informieren,
c. in Abstimmung mit dem VNW die wohnungspolitischen Interessen seiner Mitglieder in Hamburg zu vertreten.
2. Der Zweck des Landesverbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

II. Mitgliedschaft

§ 3

1. Mitglieder des Landesverbandes sind die Wohnungsunternehmen, die Mitglied im VNW sind und in Hamburg ihren Sitz bzw. Wohnungsbestand haben.
2. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 stellt der Vorstand durch Beschluss fest.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss aus dem VNW. Durch das Ausscheiden eines Mitgliedes wird der Fortbestand des Landesverbandes nicht berührt. Dem ausgeschiedenen Mitglied stehen Rechtsansprüche an das etwaige Vermögen des Landesverbandes nicht zu.
4. Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Unterstützung des Landesverbandes gemäß § 2 bei der Durchführung ihrer Aufgaben in Anspruch zu nehmen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Landesverbandes einzuhalten und die von seiner Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu beachten sowie ihn bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen.
3. Im Falle grober Nichterfüllung der satzungsmäßigen Verpflichtungen kann der Vorstand des Landesverbandes beim Vorstand des VNW den Ausschluss des Unternehmens aus dem VNW beantragen.
4. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Die laufenden Aufwendungen des Landesverbandes trägt der VNW.

IV. Organe des Landesverbandes

§ 5

1. Die Organe des Landesverbandes sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand,
c. die Geschäftsführung.

§ 6
Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der dem Landesverband angehörenden Mitglieder zur gemeinsamen Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte.
2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Vertretern der Mitglieder. Jedes Mitglied hat das Recht, einen stimmberechtigten Vertreter zur Mitgliederversammlung zu entsenden. Die stimmberechtigten Vertreter haben sich durch die vom Landesverband ausgegebenen Stimmkarten auszuweisen. An der Mitgliederversammlung können sonstige Vertreter von Mitgliedern ohne Stimmrecht teilnehmen. Der VNW ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden des Landesverbandes, mindestens einmal jährlich, im übrigen nach Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung durch schriftliche Einladung. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung soll eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
4. Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn
a. ein Viertel der Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich bei dem Vorstandsvorsitzenden beantragt oder
b. der Vorstand es mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder
c. es in dem Fall des § 8 Nr. 7 Satz 3 notwendig wird.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes des Landesverbandes geleitet. Im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden und seines Stellvertreters obliegt die Leitung der Mitgliederversammlung einem von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu bestellenden Vertreter.
6. Jedes Mitglied des Landesverbandes hat eine Stimme.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Wenn mehr als der zehnte Teil der vertretenen Stimmen es verlangt, oder wenn die Feststellung des Abstimmungsergebnisses es erfordert, muss schriftlich abgestimmt werden.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung, über die Auflösung des Landesverbandes sowie die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern sind nur gültig, wenn sie
a. in der Tagesordnung angekündigt sind,
b. mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder in der Versammlung vertreten sind und
c. mindestens drei Viertel der vertretenen Stimmen dafür votieren.
Sind die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung nicht erfüllt, so wird innerhalb der nächsten zwei Monate eine weitere Mitgliederversammlung unter erneuter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Wahlen sollen geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden. Bei Wahlen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
9. Anträge auf Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung und Wahlvorschläge müssen spätestens 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden des Vorstandes über die Anschrift des Landesverbandes zugehen und sind von ihm unverzüglich den Mitgliedern zuzustellen.
10. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Den Mitgliedern des Landesverbandes ist eine Abschrift des Protokolls zu übersenden.

§ 7

1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a. Entgegennahme des Berichtes des Vorstands des Landesverbandes über die Tätigkeit des Vorstandes,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
e. Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes,
f. Wahl der Kandidaten für die Wahlen zum Verbandsausschuss gemäß § 11 Nr. 3 der Satzung des VNW.

§ 8
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus neun Personen. Er setzt sich zusammen ausVertretern von Genossenschaften/Vereinen und Gesellschaften, die dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung eines Mitgliedsunternehmens angehören müssen. Dabei sollen die Genossenschaften und Gesellschaften bzw. die verschiedenen Gesellschaftsformen annähernd so repräsentiert sein, wie sie in der Mitgliedschaft repräsentiert sind.
2. Der Vorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung nach seiner Wahl für die Dauer seiner Amtszeit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Diese bilden den Vorstand des Landesverbandes im Sinne von § 26 BGB.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wahlen finden auf jeder dritten ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt und endet am Schluss der betreffenden Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er erhält für seine Tätigkeit eine mit dem Vorstand des VNW abgestimmte Aufwandsentschädigung.
5. Der VNW ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
6. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres oder nach Wegfall der Voraussetzung nach Abs. 1 Satz 2.
7. Ist ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen. Seine Amtsdauer ist auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen beschränkt. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Vorstandes unter vier, so muss spätestens innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung einberufen werden, um Ersatzwahlen vorzunehmen.
8. Die Sitzungen des Vorstandes finden bei Bedarf statt. Sie werden vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet.
9. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes dies beantragen.
10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei den Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.
11. Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.

§ 9
Die Geschäftsführung

1. Geschäftsführer ist jeweils ein VNW-Referent, der die Geschäftsführung des Landesverbandes besorgt.
2. Der Geschäftsführer sichert die Kooperation zwischen dem Landesverband und dem VNW.
3. Dem Geschäftsführer obliegt insbesondere die Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Zu diesem Zweck stimmt er die vorgesehene Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen inhaltlich mit dem Vorsitzenden des Landesverbandes ab. Außerdem führt er entsprechende Protokolle.

V. Auflösung des Landesverbandes

§ 10

1. Bei der Auflösung des Landesverbandes gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung wählt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
2. Ein nach Beendigung der Abwicklung ggf. vorhandenes Vermögen fällt dem VNW zu, der es unmittelbar und ausschließlich für seine Zwecke zu verwenden hat.